Nicht vergessen: Entlastungen von der Energie- und Stromsteuer beantragen.

16.10.2017 • Entlastungen nach §9b StromStG und nach §54 EnergieStG für das Jahr 2016 können noch bis Ende 2017 beantragt werden.

Auch in diesem Jahr kann eine Entlastung der Stromsteuer nach §9b Stromsteuergesetz und Energiesteuer nach $54 Energiesteuergesetz für Unternehmen des produzierenden Gewerbes beantragt werden. Die Stromsteuerentlastung beträgt 5,13 € pro Megawattstunde. Die Entlastung muss den Selbstbehalt von 250 € übersteigen. Dies entspricht einem Jahresverbrauch von 48.733 kWh, welcher überschritten werden muss. Die Entlastung im Bereich der Energiesteuer beträgt z. B. für Erdgas 1,38 €/MWh, für Heizöl 15,34 € pro 1000 Liter und für Flüssiggas 15,15 € pro 1000 kg. Auch hier wird ein Sockelbetrag von 250 € abgezogen. Dies bedeutet, dass bei Erdgas mehr als 181,2 MWh, bei Heizöl mehr als 16.297 Liter und bei Flüssiggas mehr als 16.502 kg im vorangegangen Jahr verbraucht werden mussten. Geringere Verbräuche sind dann relevant, wenn mehr als ein Energieträger eingesetzt wurde, da der Sockelbetrag nur einmal abgezogen wird.

Entlastungen nach §9a StromStG beschränken sich auf bestimmte Prozesse, wie z. B. die Elektrolyse, die Herstellung von Glas und Glaswaren oder keramischen Erzeugnissen, die Metallerzeugung und -bearbeitung oder das chemische Reduktionsverfahren.

Neben der Stromsteuerentlastung nach §9a & §9b StromStG und der Energiesteuerentlastung nach §54 EnergieStG kann auch eine Entlastung in Sonderfällen nach §10 StromStG und §55 EnergieStG beantragt werden, der sog. Spitzenausgleich. Hier muss aber ein Energiemanagement bzw. Umweltmanagementsystem oder ein Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach DIN 16247-1 oder Anlage 2 SpaEfV (nur KMU-Betriebe) eingeführt und zertifiziert worden sein.

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