HBCD-haltige Abfälle sind in 2017 vorübergehend nicht gefährlich.

22.12.2016 • Der Bundesrat beschloss am 16.12.2016 eine Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV, wonach Abfälle mit der Chemikalie HexaBromCycloDodecan (HBCD) vorübergehend bis Ende 2017 keinen gefährlichen Abfall mehr darstellen.

Nach der Novellierung des AVV im März 2016 waren Polystyrol_Dämmstoffe mit einem HBCD-Gehalt ab 1000 mg/kg (= 0,1 Gewichts-%) seit dem 30.09.2016 als gefährlich einzustufen und mussten grundsätzlich getrennt von anderen Bauabfällen gehalten werden. In der Folge kam es aus verschiedenen Gründen zu Entsorgungsengpässen für Monochargen dieser Polysterol-Dämmstoffe. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat nun beschlossen, dass der Verweis in der AVV auf die POP-Verordnung der EU vorübergehend nicht mehr für HBCD gelten soll.

Die Änderung wird am Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erscheinen, d.h. im Januar 2017 in Kraft treten und bis 31.12.2017 gelten. In diesem Zeitraum gilt HBCD von 1000 mg/kg vorübergehend nicht mehr als gefährlicher Abfall.

HBCD ist allerdings ab 2018 wieder als gefährlicher Abfall einzustufen.

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