Ersatzbaustoffverordnung - Neuerungen für Recyclingstoffe

14.11.2023 • Verordnung ist am 1. August 2023 in Kraft getreten.

Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Verordnung zu Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und somit für Recycling-Baustoffe in technische Bauwerken

  • Regelt ausschließlich die umwelttechnischen Anforderungen
  • Vorhandenes Regelwerk zur bautechnischen Überwachung gilt weiterhin

Es gibt keine Kleinstmengenregelungen oder Ausnahmen mehr für private Bauherren. Auch bestehende Kleinstmengenregelungen auf kommunaler Ebene fallen weg. 

  • Regelt ausschließlich die umwelttechnischen Anforderungen
  • Vorhandenes Regelwerk zur bautechnischen Überwachung gilt weiterhin

Es gibt keine Kleinstmengenregelungen oder Ausnahmen mehr für private Bauherren. Auch bestehende Kleinstmengenregelungen auf kommunaler Ebene fallen weg.

Sie ist rechtsverbindlich und alle Mineralischer Ersatzbaustoff (MEB) unterliegen der Pflicht der Güteüberwachung.

Ab dem 1.8.2023 dürfen nur noch nach Ersatzbaustoffverordnung güteüberwachte und klassifizierte Recycling-Baustoffe

  • in Verkehr gebracht und
  • in technische Bauwerke eingebaut werden

 Ordnungswidrigkeiten werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet!

Die Recyclingbaustoffe werden nach der Ersatzbaustoffverordnung (Anlage 1, Tabelle 1) in drei Materialklassen eingeteilt:

RC-1: Materialklasse mit sehr hohen Anforderungen an die Materialwerte
         Diese hohe Qualität ist für alle Einbauweisen (mit Fußnotenregelung) zugelassen
         aber für nur sehr wenige Einbauweisen wirklich erforderlich (z.B. für durchströmte
         Bauweisen oder innerhalb von Wasserschutzbereichen)
RC-2: Hohe Anforderungen an die Materialwerte
         Für die meisten Einbauweisen zugelassen; Einschränkungen bei ungünstiger  
         Konfiguration der Grundwasserdeckschicht und der Bodenart Sand
RC-3: Für die meisten nicht durchströmten und einige teildurchströmte Einbauweisen 
         zulässig; Für durchströmte Bauweisen nicht mehr zulässig

Bei Einhaltung der Anforderungen an den Einbau von RC-Baustoffen gemäß EBV, entfällt die Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des WHG.

Weitere wichtige Unterlagen (Merkblätter,  Excel-Tabellen etc.) finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

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