Beschränkung von Blei in Schmuckwaren

19.05.2017 • Konsultation der ECHA

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA ruft interessierte Kreise auf, Daten zur Verwendung von Blei in bestimmten Schmuckwaren zu liefern. Hintergrund der Konsultation ist eine Verordnung der Kommission aus dem Jahr 2012 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung. Danach dürfen Schmuckwaren nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt.

Ausnahmen von dieser Beschränkung gelten derzeit für:

Kristallglas gemäß  Anhang  I  (Kristallglasarten 1,  2,  3  und  4)  der  Richtlinie 69/493/ EWG des Rates,

Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmessern, die für Verbraucher nicht zugänglich sind,

nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine (KN-Code 7103 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87), sofern sie nicht mit Blei oder Bleiverbindungen oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurden,

enamels (deutsch: Emaille, Schmelzglas), definiert als verglasbare Gemische aus dem Schmelzen, Verglasen oder Sintern von Mineralien bei Temperaturen von mindestens 500 °C.

Da die Frist für Eingaben am 20. Juli 2017 endet, sollten uns Ihre Anmerkungen bis Freitag, den 14.07.2017 erreichen.

In der Konsultation geht es vorrangig um die Frage, ob bestehende Ausnahmeregelungen wegen fehlender Alternativen erhalten bleiben sollen.

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