Neue Meldefrist für PV-Eigenstromerzeuger:

20.02.2017 • 28. Februar

Melde- und Nachweispflichten

"Parallel zu den neuen Umlagepflichten hat der Gesetzgeber auch umfassende Melde- und Nachweispflichten für Neu- sowie auch für Bestandsanlagen eingeführt, insbesondere für umlagepflichtige Eigenversorger und Anlagen mit Drittbelieferung. Diese bestehen zum einen gegenüber dem örtlichen Verteilnetzbetreiber sowie zusätzlich gegenüber der Bundesnetzagentur. Diese Informationspflichten sind im EEG und in der sogenannten Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) geregelt und jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erfüllen.

Auch Personen, die davon ausgehen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt müssen dem Netzbetreiber zumindest die notwendigen Basisangaben (einschließlich relevanter Änderungen) mitteilen und erforderlichenfalls darlegen, dass die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus sind umlagepflichtige Strommengen jährlich mitzuteilen. Die Frist für die Mitteilung an den Netzbetreiber für das jeweilige Abrechnungsjahr ist der 28. Februar des Folgejahres.

Eigenversorger mit EEG-umlagepflichtigen Strommengen sind zusätzlich verpflichtet, auch der Bundesnetzagentur (BNetzA) Daten für das jeweilige Abrechnungsjahr bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Klärung der EEG-Umlagepflichten

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die selbst erzeugten Strom verbrauchen, sollten sich mit ihrem Netzbetreiber in Verbindung setzen, um ihre EEG-Umlagepflichten zu klären und ihre Mitteilungspflichten rechtzeitig zu erfüllen.

Nichterfüllung

Wer die Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber nicht erfüllt, muss nach dem EEG 2017 die vollständige oder eine erhöhte EEG-Umlage für das jeweilige Kalenderjahr zahlen. Zudem werden zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 5 % in Rechnung gestellt.

Ausnahmen

Von den Zahlungs- und Mitteilungspflichten sind klassische „Volleinspeiser“ ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Letztverbraucher nicht betroffen.
Darüber hinaus ist die Eigenversorgung mit Strom aus

  • Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 kW und
  • Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 kW

von den Mitteilungspflichten ausgenommen.

Weitere Informationen und Formulare

Die BNetzA hat auf ihrer Webseite weitere Informationen und Formulare bereit gestellt:
Eigenversorger und sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher

Die gesetzlichen Regelungen zur EEG-Umlagepflicht können im Detail sehr kompliziert sein und in der Praxis zahlreiche Fragen aufwerfen. Ein zusätzlicher Leitfaden der BNetzA zur EEG-Umlagepflicht bei der Eigenversorgung soll helfen": Leitfaden zur Eigenversorgung

Quelle: http://www.asue.de/  

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