Rechtliche Neuerungen 2022 im Umwelt-, Energie- und Klimarecht

13.12.2021 • Auf was müssen sich Betriebe vorbereiten.

EEG-Umlage    ab 1. Januar 2022:
Die EEG-Umlage sinkt von 6,5 auf 3,723 ct/kWh. Insgesamt geht die Belastung des Strompreises über alle Umlagen um rund 2,6 ct/kWh oder gut ein Drittel für Vollzahler zurück. Vollzahler müssen 2022 knapp 5 ct/kWh Aufschlag auf ihren Stromverbrauch bezahlen

CO2 - Preis     ab 1. Januar 2022:
Der CO2-Preis für fossile Brennstoffe steigt von 25 auf 30 Euro/Tonne.

Verordnung über kosmetische Produkte   ab 1. März 2022:
Bestimmte CRM-Stoffe dürfen in Kosmetika nicht mehr verwendet werden.

Verpackungsgesetz

ab 1. Januar 2022:   umfassendere Informationen finden Sie hier

Pfandpflicht für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen (Übergangsfrist bis 30.06.2022 für „Altbestände“).

ab 1. Januar 2022:

Nachweispflicht für sämtliche Hersteller und Vertreiber von Verpackungen nach §
15 Abs. 1 VerpackG über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen.

ab 1. Juli 2022:

Registrierung für alle Hersteller von Verpackungen (einschl. B2B) sowie Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID.

ab 1. Juli 2022:

Prüfpflicht für Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister bezüglich der Registrierung und Lizenzierung der vertraglich gebundenen Hersteller.

 

“Plastiktütenverbot”  ab 1. Januar 2022:

Es dürfen keine leichten Einwegkunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von
15 bis 50 Mikrometern mehr in Umlauf gebracht werden. Ausgenommen davon
sind “Hemdchenbeutel”, sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern.

Elektrogesetz    ab 1. Januar 2022:

Hersteller müssen Rücknahmemöglichkeiten für B2B-Geräte schaffen.
Auf allen B2B-Geräten muss das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne ange-
bracht werden. Hier greift eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2023.
Rückgabe von Altgeräten im Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche
von min. 800 qm (über alle Produkte) nach den 0:1- bzw. 1:1-Regeln, wenn sie
neue Elektrogeräte zumindest gelegentlich im Angebot haben. Hier gilt eine Übergangsfrist für die Einrichtung von Rücknahmestellen bis 1. Juli 2022.

TA Luft     ab 1. Dezember 2021:

Die neue TA Luft tritt in Kraft. Sie ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen und legt den Stand der Technik für fast 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland fest. Mit der Überarbeitung werden zahlreiche Grenzwerte für die Emission von Luftschadstoffen und baulichen oder betrieblichen Anforderungen an Anlagen neu aufgenommen oder verschärft. Die Verwaltungsvorschrift bindet direkt nur Behörden. Diese werden betroffene Unternehmen jedoch im Rahmen nachträglicher Anordnungen ggf. zu Anpassungen ihrer Anlagen auffordern.

Mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV)      ab 20. Juni 2022:

Nach der bereits 2019 veröffentlichten Verordnung gelten für bestehende Anlagen
Übergangsregelungen bis 2025. Nach § 31 müssen Einzelmessungen bisher nicht
gemessener Schadstoffe allerdings bis zum 20. Juni 2022 vorgenommen werden.

Kleine Feuerungsanlagen (1. BImSchV)     ab 1. Januar 2022:

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (bspw. Holz) müssen nach § 22 strengere
Anforderungen an die Ableitbedingungen erfüllen (Schornsteinhöhe).

Quelle: https://news.ihk.digital/newsletter/ihk-muenchen/2021/11/Uebersicht-Rechtsaenderungen-EnergieKlimaUmweltbereich-Jahreswechsel-2022.pdf  

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