Steuerliche Sanierungsförderung ESanMV

20.05.2020 • Neu: Bescheinigung des Fachunternehmens für das Finanzamt

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Eckpunkte der Förderung:

• Gefördert werden Einzelmaßnahmen in Gebäuden, die im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (auch Eigentumswohnungen).

• Maßnahmen können gefördert werden, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen wurden.

• Absetzbarkeit von der Steuerschuld über 3 Jahre hinweg.

• Absetzbarkeit von 20 Prozent der Kosten für die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme, die notwendigen Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten.

• Minderung der tariflichen Einkommensteuer um bis zu 40.000 Euro,

• Staffelung: 1. Jahr 7 % (bis zu 14.000 Euro), 2. Jahr 7 % (bis zu 14.000 Euro), 3. Jahr 6 % (bis zu 12.000Euro).

• Als Maßnahmenbeginn gilt bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem ein Bauantrag gestellt wird. Ansonsten reicht die Kenntnisnahme der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungspflichtige Maßnahmen gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung als Maßnahmenbeginn.

• Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigen Objekt beansprucht werden.

• Auch die Baubegleitung durch Energieberater, die für die Vor-Ort-Beratung zugelassen sind, sowie für solche Berater, die nach §21 EnEV ausstellungsberechtigt sind, ist förderbar. Dabei reduziert sich die Einkommensteuer um 50% der Aufwendungen für den Energieberater.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung:

• Der Steuerpflichtige hat für die Aufwendungen eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten.

• Die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers ist erfolgt.

 Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre 

• Die Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn durch eine Erklärung des ausführenden Fachunternehmens das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung bestätigt wurde

• Fachunternehmen ist jedes Unternehmen der in der ESanMV aufgelisteten Gewerke.

• Es werden die in den Anlagen 1 bis 8 der ESanMV aufgelisteten Baumaßnahmen gefördert.

• Es werden nur solche Maßnahme gefördert, die durch ein Unternehmen umgesetzt werden, zu dessen Gewerk diese Maßnahme zugehörig ist.

• Die jeweilige Maßnahme darf nicht gleichzeitig mit dem Handwerkerbonus, KfW-oder BAFA-Mitteln gefördert werden (Ausschluss von Doppelförderung).

Wichtig: Die qualitativen Anforderungen der ESanMV gehen über den gesetzlichen Standard der Einzelmaßnahmen (EnEV/GEG) hinaus! Die max. zulässigen U-Werte der Bauteile sind an die KfW-Einzelmaßnahmen angelehnt.

Quelle: ZDH und Gesetzesgrundlage:

http://www.gesetze-im-internet.de/esanmv/index.html

 

  Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens

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